Unsere Satzung

Satzung der

Grossen Rösrather Karnevals-Gesellschaft 1970 e.V.

 

(beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 23.09.2021)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 4 Beitrag
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vereinsvorstand
§ 8 Amtsdauer des Vereinsvorstands
§ 9 Senatsvorstand
§ 10 Amtsdauer des Senatsvorstands
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Senatsversammlung
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Datenschutz
§ 16 Inkrafttreten


Präambel: Männliche Bezeichnungen in dieser Satzung umfassen auch alle anderen Geschlechter.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „Grosse Rösrather Karnevals-Gesellschaft 1970 e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind rot-gelb.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums und hier insbesondere des Karnevals.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Erhaltung eines artechten, volksnahen Karnevals und die Durchführung damit zusammenhängender Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
A. Mitglieder
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Gründe zur Ablehnung werden nicht bekannt gegeben. Eine Beschwerde kann nicht erhoben werden.
(2) Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins finanziell und werberisch und wirken bei der öffentlichen Repräsentation mit.
(3) Hat der Verein zur Verbilligung der Uniform und der sonstigen Ausrüstungsteile und zur Sicherung einer einheitlichen Ausführung derselben Abkommen mit bestimmten Firmen getroffen, so ist das Mitglied verpflichtet, Uniform und Ausrüstungsteile bei diesen zu bestellen.
(4) Nach dem Ausscheiden aus dem Verein dürfen die Uniform und die Ausrüstungsteile nicht mehr öffentlich getragen werden, es sei denn, dass das Recht hierzu vom Vorstand schriftlich verliehen worden ist.
Es wird erwartet, dass nicht mehr benötigte Uniformen und Ausrüstungsteile dem Verein übertragen werden.
(5) Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an der Jahreshauptversammlung mit Stimmrecht. Ein Recht auf Vereinsvermögen besteht nicht.
B. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
(1) Führende Personen des öffentlichen Lebens und solche, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern soll nicht zu weitläufig gehandhabt werden, um die damit bezweckte Ehrung nicht zu mindern.
(3) Ehrenmitglieder, die nicht Mitglied des Vereins sind, haben kein Stimmrecht.
(4) Zu Ehrenvorsitzenden können nur solche Personen ernannt werden, die das Amt des Vorsitzenden zuvor aktiv bekleidet haben.
C. Senatoren; Ehrensenatoren; Ehrensenatspräsidenten
(1) Zu Senatoren können Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Freunde und Gönner des Vereins ernannt werden, welche die Ziele des Vereins wesentlich gefördert haben oder sich bei der Ernennung verpflichten, diese Ziele in Ansehung der ehrenvollen Berufung künftig wesentlich fördern.
(2) Alle Senatoren sind auch Mitglied des Vereins.
(3) Die Senatoren bilden den Senat, an dessen Spitze der Senatspräsident steht.
(4) Die Ernennung eines Senators erfolgt durch die Senatsversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Vorschläge hierzu können der Senatspräsident, der Vorsitzende und die Senatoren einbringen.
(5) Senatoren, die aus besonderen Gründen aus dem Amt ausscheiden, können auf Vorschlag des Senatsvorstandes von der Senatsversammlung zu Ehrensenatoren ernannt werden.
(6) Zu Ehrensenatspräsidenten können nur solche Personen ernannt werden, die das Amt des Senats-Präsidenten zuvor aktiv bekleidet haben.


§ 4 Beitrag
(1) Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im voraus zu zahlen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Die Senatoren zahlen an die Senatskasse einen Beitrag, der von der Senatsversammlung festgesetzt wird. Mit Zahlung des Senatsbeitrages ist auch der Mitgliedsbeitrag abgegolten.
(3) Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren, Ehrensenatspräsidenten und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Abmeldung, die schriftlich wenigstens 3 Monate vorher zum
nächsten Kalenderjahresende beim Vorsitzenden zu erfolgen hat,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden innerhalb dieser Frist nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder gegen das Ansehen des Vereins in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
(4) Rechtsmittel gegen die Beschlüsse über den Ausschluss sind nicht gegeben.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein bewirkt auch den Ausschluss aus dem Senat, soweit eine Senatsmitgliedschaft bestand.
(6) Mitglieder haften bei Austritt oder Ausschluss auch weiterhin im Verhältnis zueinander für die Verbindlichkeiten des Vereins, die bis zum Tage des Ausscheidens entstanden sind, soweit ein Haftungstatbestand gegeben ist.
(7) Geleistete Beiträge werden bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet, auch nicht anteilig.


§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Organe des Senates sind der Senatsvorstand und die Senatsversammlung.


§ 7 Vereinsvorstand
(1) der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Senatspräsidenten
g) und fünf Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die in Absatz 1 Nummern a) bis d) bezeichneten Personen (geschäftsführender Vorstand), von denen je zwei gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte aufgrund der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, dem Senatsvorstand oder der Senatsversammlung zugewiesen sind.
(5) Das Aufgabengebiet eines jeden Vorstandsmitglieds ist fest zu umgrenzen. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(6) Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und diese nach Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung zu unterzeichnen.


§ 8 Amtsdauer des Vereinsvorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Alle Amtsinhaber bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
In der Zwischenzeit kann der Vorsitzende unbesetzte Vorstandsämter kommissarisch besetzen.
(4) Weitere Vereinsmitglieder kann der Vorstand kooptieren.


§ 9 Senatsvorstand
(1) Der Senatsvorstand besteht aus
a) dem Senatspräsidenten
b) dem stellvertretenden Senatspräsidenten
c) dem Geschäftsführer des Senats
d) dem Schatzmeister des Senats
e) dem Vereinsvorsitzenden
(2) Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.
(3) Über die Beschlüsse des Senatsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 10 Amtsdauer des Senatsvorstands
(1) Der Senatsvorstand wird von der Senatsversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Senatoren auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Alle Amtsinhaber bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Senatsvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Senatoren.
(3) Scheidet ein Mitglied des Senatsvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste
Senatsversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der Zwischenzeit kann der Senatspräsident unbesetzte Senatsvorstandsämter kommissarisch besetzen.


§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr hat der Vorsitzende wenigstens 14 Tage vorher die Mitglieder in Textform (vornehmlich per email) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende nach Bedarf, nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder ein. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einladungsfrist von 3 Tagen. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unter allen Umständen beschlussfähig.
(2) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vereins- und Senats-Vorstand angehören dürfen und mehrfach wählbar sind. Einer der Rechnungsprüfer muss Senator sein. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
c) Festsetzung der Beiträge
d) Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes
e) Abnahme des Kassenprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung der Gesellschaft
h) Vereinsvermögensfragen
(3) Soweit im Rahmen dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Senatsversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Senatsversammlung statt. Zu ihr hat der Senatspräsident wenigstens 14 Tage vorher die Senatoren in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Außerordentliche Senatsversammlungen beruft der Senatspräsident nach Bedarf, nach Beschluss des Senatsvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Senatoren. Für außerordentliche Senatsversammlungen genügt eine Einladungsfrist von 3 Tagen. Ordnungsgemäß einberufene Senatsversammlungen sind unter allen Umständen beschlussfähig.
(2) Zur Zuständigkeit der Senatsversammlung gehören:
a) die Wahl des Senatsvorstandes
b) Ernennung von Senatoren und Ehrensenatoren
c) Festsetzung des Senatsbeitrages
d) Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes des Senats
e) Ausschluss von Senatoren und Ehrensenatoren unter den Voraussetzungen analog § 5 Abs. (2) und Abs. (3) dieser Satzung.
(3) Soweit im Rahmen dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, fasst die Senatsversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.
(4) Über die Beschlüsse der Senatsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Senatspräsidenten und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 13 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen, wenn sie aus dem Kreis der Mitglieder gestellt werden, schriftlich mit wenigstens 1/3 der Unterschriften von Mitgliedern eingereicht werden.
Sie müssen mit vollem Wortlaut mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden. Der Vorsitzende hat die Änderungsanträge spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) Sollte eine Ergänzung oder Berichtigung der Satzung erforderlich werden, so wird der Vorstand angewiesen, diese vorzunehmen.


§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Ein auf Auflösung gerichteter Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder und ist schriftlich zu stellen.
(2) Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom Vorsitzenden unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Zuziehung des Senatsvorstandes einzuberufen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen sein muss, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung der Ladefrist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Absatz (4) gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(6) Mit Auflösung des Vereins wird auch der Senat aufgelöst.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen und das Senatsvermögen an die Stadt Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des traditionellen Brauchtums und hier speziell des Karnevals zu verwenden hat.


§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

(Eingetragen beim AG Köln im Vereinsregister 501224 am 01.03.2022)

Grosse Rösrather

Karnevals-Gesellschaft 1970 e.V.

Vorsitzender:

Patrick Wilden
Vordersten Büchel 12

51503 Rösrath

Rufen Sie einfach an unter

Tel.: 02205-84320

oder E-Mail:

vorsitzender@grosse-roesrather.de

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